Arbeitgeber und Dienstherrn sehen sich regelmäßig mit dem Vorwurf von Angestellten oder Beamtinnen und Beamten konfrontiert, sie wären an der Arbeitsstelle einem Mobbing ausgesetzt. Es geht vielfach um zahlreiche, oft auch kleinere Vorkommnisse, nicht nur um einzelne schwerwiegendere Verfehlungen. Sowohl für den Dienstherrn, der bei einem Mobbing seine Fürsorgepflicht verletzen kann als auch die Betroffenen ist oft schwierig zu bestimmen, ob tatsächlich ein sog. Mobbing vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2023 konkretisiert, wie der Begriff des Mobbing zu fassen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten Rechtsverletzung gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen kann. Dies auch dann, wenn die jeweilige Einzelmaßnahme oder der einzelne Vorfall für sich betrachtet nicht zu beanstanden ist oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich damit inhaltlich weitestgehend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, das Mobbing allgemein als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte definiert (grundlegend BAG, Urteil vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96, NZA 1997, 781). Entscheidend ist also nicht, dass eine einzelne abgrenzbare Handlung, sondern vielmehr die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Betroffenen führen kann, wobei die einzelnen Teilakte für jeweils für sich betrachtet rechtlich sogar neutral sein können.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2023 (2 C 6/21) enthält die wünschenswerte Klarstellung, dass in der Rechtsprechung von einem einheitlichen Mobbingbegriff auszugehen ist. Die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, ob ein Mobbing vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen sich im Einzelnen daraus ergeben, kann diese Entscheidung natürlich nicht lösen. Die Beurteilung und im Streitfall der Beweis der Behauptung, es liege aufgrund zahlreicher für sich in der Regel nicht einmal zu beanstandender Verhaltensweisen oder Maßnahmen in der Gesamtschau ein Mobbing vor, bleibt schwierig.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Peter Sieben
Aktuelle BSG-Rechtsprechung zur Ausschlussfrist des § 7 Abs. 2 PrüfvV
Die mit Spannung erwarteten schriftlichen Urteilsgründe zu den Grundsatzentscheidungen des BSG vom 18.05.2021 wurden nun veröffentlicht. Im Verfahren B 1 KR 32/20 R lassen sich