Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 8.9.2026 – 13 B 1396/25 in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der LG 14.1 angeordnet und die Beschwerde des Landes NRW gegen eine entsprechende Anordnung des VG Köln bzgl. der LG 14.2 zurückgewiesen. Maßgeblich hierfür sind jeweils ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidungen des Landes NRW, bei denen nicht besser geeignete Krankenhäuser gegenüber der von uns vertretenen Antragstellerin bevorzugt wurden. Das Krankenhaus darf nun bis auf weiteres die Leistungen weiter erbringen. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird weiter zu klären sein, ob das Land eine zutreffende Bedarfsprognose vorgenommen hat.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis gemäß Übergangsregelung zur PrüfvV
Das BSG hat am 28.08.2024 in mehreren Entscheidungen (B1 KR 18/23 R, B 1 KR 24/24 R, B 1 KR 25/24 R, B 1 KR 23/24