Das Verwaltungsgericht Minden hat zu Gunsten einer von uns vertretenen Klinik mit Beschluss vom 21.04.2020, 7 L 299/20, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihr ab sofort und bis auf Weiteres jegliche Patientenaufnahme untersagt wurde, angeordnet. Der Reha-Klinik, die Anfang April 2020 mit Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHG als Einrichtung zur Entlastung der akutstationär zu versorgenden Patientinnen und Patienten bestimmt worden war und seitdem als zugelassenes Krankenhaus gemäß § 108 SGB V gilt, war es aufgrund des Auftretens einer Covid-19-Erkrankung bei einer Patientin untersagt worden, ab sofort und bis auf Weiteres neue Patienten aufzunehmen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat – gesetzlich vorgesehen – keine aufschiebende Wirkung, auf Antrag hin wurde diese nun angeordnet, weil sich der verhängte Aufnahmestopp nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Zur Begründung verweist das VG Minden darauf, dass die Behörde darzulegen hatte, warum die Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Dies gelte auch bei eilbedürftigen Entscheidungen, die Behörde habe das ihr zustehende Ermessen allerdings nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch), weil sich aus dem Bescheid in keinster Weise ergebe, warum genau diese Maßnahme erforderlich gewesen sei. Dies sei im vorliegenden Fall zu erwarten und geboten gewesen, zumal ein Aufnahmestopp in einer solchen Einrichtung, die gerade auch der Versorgung von stationär behandlungsbedürftigen Patienten dienen soll, einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartner: Dr. Heike Thomae und Prof. Dr. Michael Quaas
Aufschlagszahlungen gem. § 275c Abs. 3 SGB V nicht für Behandlungsfälle vor 2022
Das SG Duisburg hat in mehreren von uns vertretenen Verfahren den Klagen auf Rückzahlung verrechneter Strafzahlungen gem. § 275c Abs. 3 SGB V stattgegeben und