Das LSG NRW hat entschieden, dass § 7 Abs. 2 S. 3 und 4 PrüvV 2014 keine materielle Ausschlussfrist hinsichtlich der Übersendung von Krankenakten an den MDK beinhaltet. Eine solche sei schon nicht dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften zu entnehmen, hätte aber angesichts der erheblichen Konsequenzen für die Krankenhäuser in einem Massengeschäft eindeutig geregelt werden müssen. § 17c Abs. 2 KHG beinhalte zudem keine Ermächtigung für die Vertragsparteien, eine solche Regelung zu treffen, auch hierzu hätte es einer expliziten Ermächtigung im KHG bedurft. Das LSG hat in beiden Urteilen (LSG NRW vom 9.7.2020 – L 16 KR 395/16 und vom 3.12.2020 – L 16 KR 505/17) die Revision zum BSG zugelassen.
Ihre Ansprechpartner: Dr. Heike Thomae und Kristina Schwarz, Dortmund
Schadensersatz bei Verlegung ohne sachlichen Grund
Krankenhäuser haben gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.03.2023, B 1 KR 4/22 R – wir berichteten) durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass vorzeitige