Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Inkrafttreten zum 29. März 2024 die Krankenhaustransport-Richtlinie geändert. Nach § 115e Absatz 2 Satz 1 SGB V besteht im Rahmen der tagesstationären Behandlung ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60 SGB V. Hiervon ausgenommen sind neben Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V auch Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit der KT-RL auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. Mit Inkrafttreten zum 16. Mai 2023wurde dem § 115e Absatz 2 SGB V ein neuer Satz angefügt, welcher dem Krankenhaus unter diesen Voraussetzungen ein Verordnungsrecht für Krankenfahrten im Rahmen der tagesstationären Behandlung einräumt. Entsprechend bisheriger gesetzlicher Vorgaben war in der KT-RL ausschließlich die Verordnungsmöglichkeit von Krankenhäusern in den in § 39 Absatz 1a Satz 8 SGB V normierten Fallgruppen (Entlassmanagement) geregelt. Diese umfasst nur die Krankenbeförderungsleistungen unmittelbar nach der Entlassung. Durch die Ergänzung erhalten die Krankenhäuser nun auch die Möglichkeit, Krankenfahrten zwischen Krankenhaus und Übernachtungsort während der tagesstationären Behandlung zu verordnen. Mit der vorliegenden Richtlinienänderung setzt der G-BA diese gesetzlich erweiterte Verordnungsbefugnis der Krankenhäuser um. Satz 1 des neuen § 8a der KT-RL regelt den Kreis der Versicherten, für den Krankenhäuser Krankenfahrten im Rahmen der tagesstationären Behandlung nach § 115e SGB V verordnen können. Dieser verweist auf den in § 8 Absatz 3 der KT-RL genannten Personenkreis (Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen). Einer Genehmigung der Krankenkasse bedarf es nicht.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Vorsicht bei Praxisübernahmen über Gemeindegrenzen hinweg
Das für interessante Entscheidungen im Vertragsarztrecht bekannte Sozialgericht (SG) Marburg macht mit einem Gerichtsbescheid aus Juni 2020 wieder von sich reden. Im entschiedenen Fall ging