Aufsehen hat ein Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen v. 04.10.2023 – 8 B 833/23 zu Herdenschutzhunden für die Abwehr von Wölfen erregt: Das Gericht hat Eilrechtsschutz gegen eine Verfügung versagt, die einer Nebenerwerbslandwirtin auferlegte, ihre für über 40 Nutztiere als Wolfsabwehr in einem festgelegten „Wolfsgebiet“ eingesetzten sieben Herdenschutzhunde wegen deren anhaltenden nächtlichen Gebells zum Schutz umliegender Wohnnutzung in einem Dorfgebiet nachts sowie sonn- und feiertags während der Ruhezeit in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Die Entscheidung hat harsche Kritik insbesondere von Landwirtschaftsverbänden verursacht. Sie muss jedoch im Kontext des Einzelfalles betrachtet werden: Das Gericht hat zunächst betont, dass Gebell von Herdenschutzhunden zwar aufgrund der Wiederansiedlung des Wolfes in landwirtschaftlich geprägten Gebieten ortsüblich werden könne. Dies bedeute aber keinen generellen Vorrang vor dem Gesundheitsschutz betroffener Anwohner. Die somit trotzdem erforderliche Güterabwägung im Einzelfall bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des nächtlichen Hundegebells ging hier nach Ansicht des Gerichts zulasten der Hundehalterin aus. Denn sie habe nach Ansicht des Gerichts nicht überzeugend begründet, dass sie ihre Nutztiere nachts nicht in dem zur Verfügung stehenden Stall unterbringen könne. Sie habe auch nicht ausreichend dargelegt, weswegen ein Elektrozaun im konkreten Fall nicht ausreiche. Zudem sei zur Qualifikation und Anzahl der Herdenschutzhunde nicht so vorgetragen worden, dass das Interesse an deren nächtlichem Einsatz überwogen werde. Der Beschluss zeigt damit hohe Anforderungen an den Sachvortrag für den Einsatz von Herdenschutzhunden gegen Wölfe auf, wenn Nachbarn sich wegen Hundegebells beschweren.
Ihr Ansprechpartner: Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Kein Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel
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