Mit zwei Urteilen vom 25.11.2024 (10 A 2281/23 und 1477/23) hat das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Verweis auf die 2022 geschaffene Regelung des § 2 Satz 2 des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) hervorgehoben, dass sich Klimaschutz und der Ausbau erneuerbarer Energien aufgrund der Wertung des Bundesgesetzgebers regelmäßig gegenüber Belangen des Denkmalschutzes durchsetzen. Hintergrund sei die 2022 in Kraft getretene Regelung des § 2 Satz 2 EEG, wonach erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Dies wirke sich nach Ansicht des OVG auch auf denkmalschutzrechtliche und damit nach dem Landesrecht zu erteilende Genehmigungen aus.
In Baden-Württemberg gilt die etwas versteckte Regelung in § 25 Abs. 4 des Landesdenkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (LDSchG) seit Februar 2023. Danach stehen für die Genehmigung der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergie-, Photovoltaik- und Solarthermieanlagen „bis zur Erreichung des Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelgesetz Baden-Württemberg… denkmalfachliche Belange nicht entgegen“. Dies gilt nur, „soweit die … Anlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden“. Im Übrigen ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung „regelmäßig zu erteilen“. Bei einer Güterabwägung als solcher bleibt es. Es ist daher regelmäßig zu prüfen, ob mit zumutbarem Aufwand auch für das Denkmal schonendere Ausführungen der Anlage für erneuerbarer Energien möglich sind.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Ersatzschulen müssen in Baden-Württemberg keinen Religionsunterricht anbieten
Einer privaten Ersatzschule kann die Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg nicht deshalb versagt werden, weil diese keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet; das hat der