Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem weiteren von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Universitätsklinikums angeordnet, Beschl. v. 18.3.2025 – 18 L 178/25. Maßgeblich waren das im konkreten Fall fehlende Einvernehmen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft zur Planungsentscheidung des Landes gem. § 14 Abs. 1 S. 1, 2. HS KHGG NRW und die nicht hinreichende Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre im Rahmen der Ermessensentscheidung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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Zahlung einer stationären Operation in Höhe ambulanter Vergütungssätze
Ein Krankenhaus hat Anspruch darauf, dass ein stationär durchgeführter Eingriff zumindest in Höhe ambulanter Vergütungssätze von der Krankenkasse bezahlt wird, auch wenn es hierüber keine