Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem weiteren von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Universitätsklinikums angeordnet, Beschl. v. 18.3.2025 – 18 L 178/25. Maßgeblich waren das im konkreten Fall fehlende Einvernehmen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft zur Planungsentscheidung des Landes gem. § 14 Abs. 1 S. 1, 2. HS KHGG NRW und die nicht hinreichende Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre im Rahmen der Ermessensentscheidung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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Mögliche Reduzierung der Verjährungsfrist für Krankenhausvergütungsforderungen
Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen wie auch Er-stattungsansprüche der Krankenkassen gegen die Krankenhäuser verjähren nach gefestigter Rechtsprechung des BSG nach vier Jahren. Die