Weiterer erfolgreicher Eilrechtsschutz bei Organtransplantationen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem weiteren von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Universitätsklinikums angeordnet,  Beschl. v. 18.3.2025 – 18 L 178/25. Maßgeblich waren das im konkreten Fall fehlende Einvernehmen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft  zur Planungsentscheidung des Landes gem. § 14 Abs. 1 S. 1, 2. HS KHGG NRW und die nicht hinreichende Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre im Rahmen der Ermessensentscheidung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae

Das könnte Sie auch interessieren

Erstattung der Aufwandspauschale

Hat eine primäre Fehlbelegungsprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt, können Krankenkassen bei Fällen mit ambulantem Potential die Erstattung der Aufwandspauschale nach § 275

Weiterlesen »