Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Welche Anforderungen an die tatsächliche Zugänglichkeit der Unterlagen im Internet zu stellen sind, muss in der Rechtsprechung noch geklärt werden; über die Grundsatzentscheidung des VGH Baden-Württemberg zu Öffentlichen Bekanntmachungen im Internet vom 27.02.2024 – 2 S 518/23 – haben wir berichtet.
Fraglich ist insofern auch, wie mit Ausfällen des Servers oder des sonstigen Speicherorts während der mindestens 30-tägigen Veröffentlichung umzugehen ist, wenn die bereitgestellten Unterlagen vorübergehend nicht zugänglich sind. Serverausfälle oder sonstige Nichtabrufbarkeit während der Bereitstellungsfrist führten bisher zu einer fehlerhaften Veröffentlichung. Wenn also eine Gemeinde Ausfälle während der Veröffentlichung festgestellt hat, musste sie die Veröffentlichung im Internet fehlerfrei (störungsfrei) wiederholen. Andernfalls leidet der Bauleitplan an einem zumindest ein Jahr und bei rechtzeitiger Rüge auf Dauer beachtlichen Verfahrensfehler.
Das OVG Niedersachsen hat dazu mit Beschluss vom 16.11.2023 – 1 KN 91/21 unter Bezugnahme auf § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (heute § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verlangt, dass die planende Gemeinde die Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar und abrufbar zur Verfügung zu stellen hat. Der Abruf der Unterlagen müsse für den Bürger tatsächlich möglich sein. Zeitweise technische Störungen seien unschädlich, solange sie nicht zu einer unzumutbaren Erschwernis des Zugangs führten und die grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als gewährleistet anzusehen sei. Betrage die Dauer der öffentlichen Auslegung sechs Wochen, könne ein 3-Tage andauerndes Zugangshindernis zu den im Internet bereitgestellten Unterlagen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unschädlich sein. Ein Verstoß gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sei in einem solchen Fall grundsätzlich unbeachtlich.
Nachdem sich Serverausfälle nicht ausschließen lassen, empfiehlt es sich für Städte und Gemeinden, die Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 BauGB angemessen und im Zweifel besser großzügiger als die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von einem Monat auszugestalten, um einen möglichen Verfahrensfehler, bedingt durch technische Störungen, zu vermeiden.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Moritz Quaas, Stuttgart