Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte in seinem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner erstrittenen Urteil vom 18.06.2022 – 2 S 2228/25 – die Grundsteuerhebesatzsatzung der Stadt Tübingen für wirksam. Der Normenkontrollantrag einer Wohnungseigentümerin blieb erfolglos. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht die Höhe der Grundsteuer selbst, sondern die Frage, ob die Satzung ordnungsgemäß im Internet bekannt gemacht worden war. Die Antragsstellerin vertrat die Auffassung, die qualifizierte elektronische Signatur hätte ausschließlich durch den Oberbürgermeister oder dessen Stellvertretung angebracht werden dürfen. Diese Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts dient die qualifizierte elektronische Signatur allein der technischen Sicherung des veröffentlichten Dokuments gegen nachträgliche Veränderung. Entscheidend sei daher nicht, wer die Signatur anbringe, sondern dass die hierfür zuständige Person nach der internen Zuständigkeitsregelung der Kommune hierzu befugt sei. Auch die weitere Anforderung an die digitale Bekanntmachung seien eingehalten worden.
Die Entscheidung schafft Rechtsicherheit für Kommunen, die Satzungen elektronisch bekannt machen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt klar, dass formelle Anforderungen an die digitale Veröffentlichung praxisnah auszulegen sind und die technische Signatur nicht zwingend durch den Bürgermeister persönlich erfolgen muss. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
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Krankenhausplanung: Land NRW setzt den Sofortvollzug bzgl. der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie aus
In einem von uns geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides bezogen auf