Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 25.04.2023 – 4 CN 5.21 – entschieden, dass eine Freifläche in der Ortslage, die zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden darf.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz (OVG Münster, Urt. v. 17.08.2020 – 2 D 27/19) handle es sich bei dem streitbefangenen Grundstück und den Nachbargrundstücken um einen Außenbereich im Innenbereich (sog. Außenbereichsinsel). Zusammen mit weiteren, teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken erfolgte eine Überplanung nach § 13a BauGB. Das OVG Münster hat im Rahmen eines Normenkontrollantrages festgestellt, dass die Planung nicht daran scheitere, dass eine Außenbereichsinsel überplant würde. Diese liege innerhalb des Siedlungsbereichs, und könne – angesichts ihrer vergleichsweisen geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung – in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der auch auf eine Nachverdichtung abziele, einbezogen werden. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe.
Das BVerwG hat diese Entscheidung bestätigt: Der räumliche Anwendungsbereich des Bebauungsplans der Innenentwicklung sei innerhalb der Ortslage für Freiflächen dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs seien. Diese Zuordnung richte sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Vielmehr sei eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Hierfür könne u.a. die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige – auch nachwirkende – Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funktionszusammenhang mit der angrenzenden Bebauung von Bedeutung sein. Darüber hinaus stellte das BVerwG fest, dass es nach § 13a BauGB nicht allein um die Schaffung von zusätzlichem Baurecht gehe, sondern eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen, etwa aus stadtthematischen Gründen, ebenfalls Gegenstand eines solchen beschleunigten Verfahrens sein könne.
Mitentscheidend dürfte für ein mögliches beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB die Beurteilung der absoluten und relativen Größe der zu überplanenden Fläche sein. Dafür ist jeweils eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, das Regelverfahren durchzuführen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Moritz Quaas, Stuttgart
Landesvertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot in NRW ist wirksam
Das LSG NRW hat mit Urteil vom 15.11.2022 – L 5 KR 742/20 seine langjährige Rechtsprechung zur Wirksamkeit des landesvertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots bekräftigt. Insbesondere sieht