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	<title>Quaas und Partner, Author at Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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	<description>Anwaltskanzlei für öffentliches Recht und Gesundheitsrecht</description>
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	<title>Quaas und Partner, Author at Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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	<item>
		<title>Krankenhausplanung NRW – LG 16.4 Pankreas: OVG NRW weist Beschwerden der Planungsbehörde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2026 09:07:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausfinanzierungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OVG NRW]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Beschlüssen vom 29.7.2026 und 3.8.2026 (13 B 304/25 und 13 B 288/25) hat das OVG NRW die Beschwerden des Landes NRW gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen bzgl. der  Nichtzuweisung der LG 16.4 nun zurückgewiesen. Das OVG NRW hält die getroffene Auswahlentscheidung für rechtsfehlerhaft, weil ein bevorzugtes Krankenhaus eine Mindestvoraussetzung nicht erfüllte. [&#8230;]</p>
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<p>Mit Beschlüssen vom 29.7.2026 und 3.8.2026 (13 B 304/25 und 13 B 288/25) hat das OVG NRW die Beschwerden des Landes NRW gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen bzgl. der  Nichtzuweisung der LG 16.4 nun zurückgewiesen. Das OVG NRW hält die getroffene Auswahlentscheidung für rechtsfehlerhaft, weil ein bevorzugtes Krankenhaus eine Mindestvoraussetzung nicht erfüllte. Die klagenden Krankenhäuser dürfen nun bis auf weiteres die Leistungen der LG 16.4 weiter erbringen.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae</em></p>
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		<item>
		<title>VGH Baden-Württemberg bestätigt Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuersatzung</title>
		<link>https://quaas-partner.de/vgh-baden-wuerttemberg-bestaetigt-wirksamkeit-der-tuebinger-grundsteuersatzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2026 11:30:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuersatzung]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
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		<category><![CDATA[VGH Baden-Württemberg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte in seinem von der Anwaltskanzlei Quaas &#38; Partner erstrittenen Urteil vom 18.06.2022 – 2 S 2228/25 – die Grundsteuerhebesatzsatzung der Stadt Tübingen für wirksam. Der Normenkontrollantrag einer Wohnungseigentümerin blieb erfolglos. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht die Höhe der Grundsteuer selbst, sondern die Frage, ob die Satzung ordnungsgemäß im Internet bekannt [&#8230;]</p>
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<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte in seinem von der Anwaltskanzlei Quaas &amp; Partner erstrittenen Urteil vom 18.06.2022 – 2 S 2228/25 – die Grundsteuerhebesatzsatzung der Stadt Tübingen für wirksam. Der Normenkontrollantrag einer Wohnungseigentümerin blieb erfolglos. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht die Höhe der Grundsteuer selbst, sondern die Frage, ob die Satzung ordnungsgemäß im Internet bekannt gemacht worden war. Die Antragsstellerin vertrat die Auffassung, die qualifizierte elektronische Signatur hätte ausschließlich durch den Oberbürgermeister oder dessen Stellvertretung angebracht werden dürfen. Diese Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts dient die qualifizierte elektronische Signatur allein der technischen Sicherung des veröffentlichten Dokuments gegen nachträgliche Veränderung. Entscheidend sei daher nicht, wer die Signatur anbringe, sondern dass die hierfür zuständige Person nach der internen Zuständigkeitsregelung der Kommune hierzu befugt sei. Auch die weitere Anforderung an die digitale Bekanntmachung seien eingehalten worden.<br>Die Entscheidung schafft Rechtsicherheit für Kommunen, die Satzungen elektronisch bekannt machen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt klar, dass formelle Anforderungen an die digitale Veröffentlichung praxisnah auszulegen sind und die technische Signatur nicht zwingend durch den Bürgermeister persönlich erfolgen muss. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Viktoria Schneider, Stuttgart</em></p>
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		<item>
		<title>BSG: Keine Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen bei nicht rechtzeitig vorgelegten Unterlagen (PrüfvV 2014)</title>
		<link>https://quaas-partner.de/bsg-keine-aufrechnungsbefugnis-der-krankenkassen-bei-nicht-rechtzeitiger-vorgelegten-unterlagen-pruefvv-2014/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2026 07:49:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausfinanzierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[PrüfvV 2014]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsstreitigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das BSG hat mit Beschluss vom 28.05.2026  &#8211; B 1 KR 37/25 B klargestellt, dass einer Krankenkasse ein  Erstattungsanspruch nicht schon deshalb zusteht, weil das Krankenhaus die vom MDK angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Aus § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2014 ergibt sich keine Befugnis der Krankenkasse, allein aufgrund einer Fristversäumnis des Krankenhauses einen Erstattungsanspruch festzustellen, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das BSG hat mit Beschluss vom 28.05.2026  &#8211; B 1 KR 37/25 B klargestellt, dass einer Krankenkasse ein  Erstattungsanspruch nicht schon deshalb zusteht, weil das Krankenhaus die vom MDK angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Aus § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2014 ergibt sich keine Befugnis der Krankenkasse, allein aufgrund einer Fristversäumnis des Krankenhauses einen Erstattungsanspruch festzustellen, ohne dass es auf das Bestehen des Vergütungsanspruchs und dessen Höhe ankäme. Eine Krankenkasse ist nach § 9 Satz 1 PrüfvV 2014 nur unter zwei alternativen Voraussetzungen zur Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einem unstreitigen Vergütungsanspruch des Krankenhauses berechtigt. Entweder ist der Erstattungsanspruch nach Beendigung des Vorverfahrens <em>(§ 5 PrüfvV 2014)</em> zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgestellt worden. Oder der Erstattungsanspruch ist von der Krankenkasse dem Krankenhaus nach § 8 PrüfvV 2014 fristgerecht mitgeteilt worden. § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2014 regelt auch keine Befugnis der Krankenkasse, isoliert den Eintritt der Präklusion festzustellen und das Prüfverfahren damit zu beenden.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Begründet das Einwurf-Einschreiben einen rechtsicheren Zugangsnachweis?</title>
		<link>https://quaas-partner.de/begruendet-das-einwurf-einschreiben-einen-rechtsicheren-zugangsnachweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2026 07:47:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Zugangsnachweis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr aus, um den sogenannten „Anscheinsbeweis“ für den Zugang eines Schreibens (wie beispielsweise einer Kündigung oder Abmahnung) vor Gericht zu führen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25, entschieden hat. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.05.2023, V ZR 203/22) wurde bei einem Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr aus, um den sogenannten „Anscheinsbeweis“ für den Zugang eines Schreibens (wie beispielsweise einer Kündigung oder Abmahnung) vor Gericht zu führen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25, entschieden hat. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.05.2023, V ZR 203/22) wurde bei einem Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen, wenn der Einlieferungsbeleg und eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt werden konnten. Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf dem früheren „Peel-off-Label-Verfahren“ der Deutschen Post, welches nicht mehr verwendet wird. Bei dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden digitalen „Scan-Verfahren“ besteht hingegen kein Anscheinsbeweis für den Zugang mehr, da hierbei ein elektronischer Auslieferungsbeleg generiert wird, <em>bevor</em> das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wird. Das Einwurf-Einschreiben bietet nach den Ausführungen des BAG damit gegenüber einem normalen Brief keine zusätzliche Sicherheit, da allenfalls belegt werde, dass sich der Zusteller vor dem richtigen Briefkasten vergewissert und die Sendung bis dorthin nicht verloren gegangen sei.<br>Die Deutsche Post hat allerdings gegenüber der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) mittlerweile mitgeteilt, dass das Scan-Verfahren bereits angepasst wurde. Nunmehr werde der Einwurf durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und im Handgerät mit Unterschrift dokumentiert. Wenngleich hiermit die Bedenken des BAG ausgeräumt worden sein dürften, ist noch offen, ob das modifizierte Scan-Verfahren einer gerichtlichen Prüfung des Anscheinsbeweis standhält. Als rechtssicher kann daher derzeit nur die persönliche Übergabe oder die protokollierte Zustellung mittels bevollmächtigtem Boten angesehen werden. Ein Einschreiben mit der Zusatzleistung des Rückscheins bietet das Risiko, dass der Empfänger die Annahme verweigert oder nicht angetroffen wird, sodann kein Einwurf erfolgt und der tatsächliche Zugang nicht nachgewiesen werden kann.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Krankenhausplanung NRW: Erfolgreiche Beschwerde bzgl. der LG 14.2 Endoprothetik  Hüfte und LG 14.5 Wirbelsäuleneingriffe</title>
		<link>https://quaas-partner.de/krankenhausplanung-nrw-erfolgreiche-beschwerde-bzgl-der-lg-14-2-endoprothetik-huefte-und-lg-14-5-wirbelsaeuleneingriffe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2026 05:55:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OVG NRW]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.7.2026, 13 B 109/26, in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die beiden LG 14.2 und 14.5 angeordnet wegen ermessensfehlerhafter Auswahlentscheidung der Behörde. So können zwar regionale Aspekte und das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen eine Auswahlentscheidung tragen, jedoch müsse die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.7.2026, 13 B 109/26, in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die beiden LG 14.2 und 14.5 angeordnet wegen ermessensfehlerhafter Auswahlentscheidung der Behörde. So können zwar regionale Aspekte und das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen eine Auswahlentscheidung tragen, jedoch müsse die Planungsbehörde in konsistenter und den Grundsatz der Chancengleichheit wahrender Weise die räumlichen Gegebenheiten und Besonderheiten der Versorgungssituation im Planungsgebiet berücksichtigen. So könne nicht in einer Stadt mit höherer Einwohnerzahl die Ablehnung der LG an einem  zweiten Krankenhaus mit der Vermeidung der regionalen Mehrfachvorhaltung begründet werden und zugleich in einer kleineren Stadt die Zuweisung an zwei Krankenhäuser erfolgen, ohne dies mit Besonderheiten der Versorgungssituation zu begründen. Zudem liege ein Ermessensfehler vor, wenn die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht, wie im vorliegenden Fall von einer Ende 2024 noch gar nicht erfolgten Leistungsverlagerung. Bis auf weiteres darf das von uns vertretene Krankenhaus nun die Leistungen beider LG weiterhin erbringen.<br><em>Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae</em></p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>G-BA legt neue Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen fest</title>
		<link>https://quaas-partner.de/g-ba-legt-neue-mindestmenge-fuer-magenkrebs-operationen-fest/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jul 2026 11:24:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[G-BA]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausfinanzierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestmengen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gem. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.6.2026 müssen Krankenhäuser künftig eine Mindestmenge bei der chirurgischen Behandlung des Magenkarzinoms erfüllen. Für planbare Magenkrebs-Operationen gilt nach Übergangsfristen ab 2031 eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann gelten zunächst gestufte Übergangsregelungen: Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gem. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.6.2026 müssen Krankenhäuser künftig eine Mindestmenge bei der chirurgischen Behandlung des Magenkarzinoms erfüllen. Für planbare Magenkrebs-Operationen gilt nach Übergangsfristen ab 2031 eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann gelten zunächst gestufte Übergangsregelungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>In den Kalenderjahren 2027 und 2028 gilt übergangsweise keine Mindestmenge.</li>



<li>In den Kalenderjahren 2029 und 2030 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 10 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2029 spätestens zum 7. August 2028 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen darlegen, dass sie die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich erfüllen werden.</li>



<li>Ab dem Kalenderjahr 2031 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neue Mindestmenge von 20 erfüllt wird. Die Landesbehörden können mit Zustimmung der Krankenkassen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte.</li>
</ul>



<p><em>Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae</em></p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zulässige Mehrfachkodierung</title>
		<link>https://quaas-partner.de/zulaessige-mehrfachkodierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2026 07:15:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausfinanzierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsstreitigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das LSG NRW hat mit Urteil vom 21.04.2026, L 5 KR 357/25, klargestellt, dass abweichend vom Grundprinzip der monokausalen Kodierung bei komplexen Eingriffen Mehrfachkodierungen auch aus einer Kategorie des OPS zulässig sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte das von uns vertretene Krankenhaus im Rahmen der wiederholten Sanierung eines Anastomosenaneurysmas sowohl die Prozedur nach OPS 5-394.2 (Revision [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das LSG NRW hat mit Urteil vom 21.04.2026, L 5 KR 357/25, klargestellt, dass abweichend vom Grundprinzip der monokausalen Kodierung bei komplexen Eingriffen Mehrfachkodierungen auch aus einer Kategorie des OPS zulässig sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte das von uns vertretene Krankenhaus im Rahmen der wiederholten Sanierung eines Anastomosenaneurysmas sowohl die Prozedur nach OPS 5-394.2 (Revision eines vaskulären Implantats) als auch nach 5-394.3 (Wechsel eines vaskulären Implantats) kodiert. Während die Krankenkasse die Ansicht vertrat, bei Wiedereröffnung eines Operationsgebietes könne nur ein Revisionscode aus dieser Kategorie verwendet werden, hält das LSG die Mehrfachkodierung für korrekt. Weder der Wortlaut des OPS 5-394.2 noch die einschlägige DKR enthielten eine Beschränkung auf einen einzigen Revisionskode pro OP-Gebiet, auch sei dem OPS innerhalb der Kategorie 5-394 kein klassifikatorisches Verbot der Mehrfachkodierung zu entnehmen. Es sei vielmehr eine Kombinierbarkeit der Revisionskodes mit weiteren, den Eingriff spezifizierenden Kodes vorgesehen, sofern hierdurch unterschiedliche Aspekte desselben Revisionseingriffs erfasst würden. Insbesondere der Hinweistext zum betreffenden OPS, wonach spezifisch kodierbare Eingriff gesondert zu kodieren seien, gebiete, dass alle signifikanten Teileingriffe eines komplexen Geschehens abzubilden seien – auch wenn sie mehrere Kodes derselben Kategorie/Klasse beträfen.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Merkmale einer intensivmedizinischen Versorgung</title>
		<link>https://quaas-partner.de/merkmale-einer-intensivmedizinischen-versorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2026 07:41:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausfinanzierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsstreitigkeiten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://quaas-partner.de/?p=3128</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dortmund hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 02.06.2026, S 65 KR 7218/19, mit den Anforderungen befasst, die das BSG in seinen Grundsatzurteilen vom 27.08.2025 (B 1 KR 13/24 R und B 1 KR 28/24 R) an die Definition und Voraussetzung einer intensivmedizinischen Versorgung aufgestellt hatte. Im zugrundeliegenden Fall wurde eine an amyotropher [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Sozialgericht Dortmund hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 02.06.2026, S 65 KR 7218/19, mit den Anforderungen befasst, die das BSG in seinen Grundsatzurteilen vom 27.08.2025 (B 1 KR 13/24 R und B 1 KR 28/24 R) an die Definition und Voraussetzung einer intensivmedizinischen Versorgung aufgestellt hatte. Im zugrundeliegenden Fall wurde eine an amyotropher Lateralsklerose (ALS) im fortgeschrittenen Stadium leidende Versicherte auf der Intensivstation eines Krankenhauses behandelt und durchgehend beatmet. Die Krankenkasse lehnte die Anrechnung der Beatmungszeiten mit der Begründung ab, die zuvor bereits mittels Tracheostoma heimbeatmete Versicherte sei nur überwacht, aber nicht intensivmedizinisch behandelt worden. Das Sozialgericht wies diesen Ansatz zurück. Zwar könne sich nach der einschlägigen Kodierrichtlinie im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BSG eine intensivmedizinische Versorgung nicht nur in der reinen Beatmungsnotwendigkeit erschöpfen. Es sei jedenfalls erforderlich, dass zumindest eine weitere für das Leben notwendige vitale oder elementare Funktion (Kreislauf, Homöostase, Stoffwechsel) lebensgefährlich bedroht oder gestört sei und die Versicherte deswegen auch der Mittel der Intensivmedizin bedürfe. Insofern sei zwar denkbar, dass auch ein durch Tracheostoma beatmeter Patient unter gewissen Bedingungen nicht auf einer Intensivstation betreut werden müsse – dies jedoch nur dann, wenn eine gewisse Selbständigkeit erhalten sei, um Gefahrensituationen zu erkennen und gegenüber dem Pflegepersonal zu kommunizieren. Bei der Versicherten habe diese Befähigung zu keinem Zeitpunkt mehr bestanden; sie wäre im Falle einer Komplikation ihrer (Be)Atmung unmittelbar verstorben. Da aufgrund der ALS-Erkrankung jedenfalls auch Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel mittelbar dauerhaft bedroht gewesen seien, hätte die Versicherte außerhalb einer Intensivstation nicht versorgt werden können.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>
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		<title>Eine sekundäre Fehlbelegung ist kein Minus einer primären Fehlbelegung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 May 2026 07:02:43 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Präklusionswirkung der abschließenden Leistungsentscheidung nach § 8 der PrüfvV ist weiterhin umstritten. Das BSG hatte zwar mit Urteil vom 12.06.2025, B 1 KR 40/24 R, für den Fall, dass eine sekundäre Fehlbelegung mitgeteilt wurde, entschieden, dass die Krankenkasse in der Folge mit dem Einwand einer primärer Fehlbelegung ausgeschlossen sei. Ob dies im umgekehrten Fall [&#8230;]</p>
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<p>Die Präklusionswirkung der abschließenden Leistungsentscheidung nach § 8 der PrüfvV ist weiterhin umstritten. Das BSG hatte zwar mit Urteil vom 12.06.2025, B 1 KR 40/24 R, für den Fall, dass eine sekundäre Fehlbelegung mitgeteilt wurde, entschieden, dass die Krankenkasse in der Folge mit dem Einwand einer primärer Fehlbelegung ausgeschlossen sei. Ob dies im umgekehrten Fall der Beanstandung einer tatsächlich nicht vorliegenden primären Fehlbelegung und späteren Geltendmachung einer sekundären Fehlbelegung gilt, hat das BSG bislang offen gelassen. Das LSG Baden-Württemberg hat dies nun mit Urteil vom 18.03.2026, L 5 KR 2711/23 bejaht. In dem vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse nach Durchführung einer Auffälligkeitsprüfung mit dem Prüfgegenstand der Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung in ihrer abschließenden Leistungsentscheidung einen Erstattungsanspruch in Höhe der vollständigen Behandlungskosten aufgrund einer primären Fehlbelegung geltend gemacht. Im gerichtlichen Verfahren bestätigte der Sachverständige zwar die Notwendigkeit der stationären Behandlung, hielt jedoch eine Kürzung der Verweildauer für angemessen. Das erstinstanzliche Gericht vertrat daraufhin die Ansicht, in jeder primären Fehlbelegung sei eine sekundäre Fehlbelegung als „Weniger“ mitenthalten, so dass dem Krankenhaus nicht der volle Vergütungsanspruch zustehen könne. Das LSG Baden-Württemberg wies diesen Ansatz zurück. Mit ihrer abschließenden Entscheidung habe sich die Krankenkasse allein auf eine primären Fehlbelegung gestützt; sie sei deshalb mit dem Einwand einer sekundären Fehlbelegung ausgeschlossen. Primäre und sekundäre Fehlbelegung seien unterschiedliche Prüfungsgegenstände, auch wenn hinsichtlich des Vergütungsumfangs zwischen beiden Überschneidungen bestünden. Sie könnten aber nicht beliebig gegeneinander ausgetauscht werden. Es entspräche Sinn und Zweck des § 8 der PrüfvV, den Fall der Beanstandung einer tatsächlich nicht vorliegenden primären Fehlbelegung und späteren Geltendmachung einer sekundären Fehlbelegung genauso zu behandeln wie den (vom BSG bereits entschiedenen) Fall der zunächst geltend gemachten sekundären und später eingewandten primären Fehlbelegung.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>
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		<title>Die Sepsis-3-Definition entfaltet frühestens ab dem Jahr 2020 kodierrechtliche Relevanz</title>
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		<pubDate>Wed, 06 May 2026 10:05:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kriterien, die zum Nachweis bzw. der Diagnose einer Sepsis führen, wurden ab dem Jahr 2016 überarbeitet. Schwerpunkt der Sepsis-3-Definition ist mittlerweile der SOFA-Score, der die Kriterien des SIRS zur Feststellung einer Sepsis als medizinischen Standard abgelöst hat. Der geänderte Begriffsinhalt der Sepsis wurde zwar schon Ende 2018 in der S3-Leitlinie (S3) der Deutschen Sepsis-Gesellschaft [&#8230;]</p>
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<p>Die Kriterien, die zum Nachweis bzw. der Diagnose einer Sepsis führen, wurden ab dem Jahr 2016 überarbeitet. Schwerpunkt der Sepsis-3-Definition ist mittlerweile der SOFA-Score, der die Kriterien des SIRS zur Feststellung einer Sepsis als medizinischen Standard abgelöst hat. Der geänderte Begriffsinhalt der Sepsis wurde zwar schon Ende 2018 in der S3-Leitlinie (S3) der Deutschen Sepsis-Gesellschaft konsentiert, so dass sich diese auf einen Gültigkeitszeitraum ab 31.12.2018 bezog, allerdings erfolgte die redaktionelle Aufarbeitung erst im Dezember 2019 und die Veröffentlichung auf der AWMF-Webseite erst Anfang 2020. Zum 20. Februar 2020 wurden die Kriterien sodann in den ICD-10-GM überführt. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat nun mit Urteil vom 16.04.2026, S 19 KR 358/22, entschieden, dass sich die Kodierung eines Behandlungsfalles aus dem Jahre 2019 noch anhand der SIRS-Kriterien richtet. Dies folge zum einen aus dem Wortlaut der Deutschen Kodierrichtlinien für 2019, welche den Begriff der SIRS weiterhin erwähnten, zum anderen daraus, dass die Veröffentlichung der neuen S3-Leitlinie, welche die SOFA-Kriterien implementierte, 2019 noch nicht abgeschlossen und es daher leitliniengerecht und behandlungsfehlerfrei gewesen sei, sich bis zu deren vollständiger Ablösung noch auf die SIRS-Kriterien zur Feststellung einer Sepsis zu stützen und diese entsprechend zu kodieren.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>
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