Spät, aber umso stärker hält die Digitalisierung im BauGB Einzug: Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2023 Nr. 176) ist am 7.7.2023 in Kraft getreten. Es sieht in § 3 Abs. 2 BauGB n.F. vor, dass nun die Entwürfe der Bauleitpläne im Internet veröffentlicht werden. Die klassische, analoge öffentliche Auslegung in Papier ist nach dem Gesetz nur noch als Beispiel einer der zusätzlich von der Gemeinde vorzuhaltenden, „anderen leicht zu erreichen Zugangsmöglichkeiten“ aufgezählt. Ein anderes solches Beispiel sind öffentlich zugängliche Lesegeräte für die Internetauslegung. Damit ist die klassische Papierauslegung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr verpflichtend. Zugleich ist geregelt, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, was das BauGB bislang gar nicht vorsah. Auch die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird in § 4 Abs. 2 BauGB digitalisiert. Weitere Gesetzesänderungen segeln unter dem Deckmantel dieses Gesetzes, etwa die ausdrückliche Erwähnung des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien bei der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB oder die Privilegierung der Nutzung solarer Strahlungsenergie im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. § 246c BauGB enthält nun allgemeinere Vorschriften für den Wiederaufbau im Katastrophenfall und eine Verordnungsermächtigung. Die Baunutzungsverordnung wird insbesondere in §§ 14 und 19 BauNVO durch die Besserstellung von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie angepasst. Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB ist die Anwendung der neuen Vorschriften auch in laufenden Aufstellungsverfahren möglich.
Ihr Ansprechpartner: Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Stationäre Behandlung bei kurzzeitigen Krankenhausaufenthalten
Mit Urteil vom 20.03.2024, B 1 KR 37/22 R, hat sich das BSG erneut mit der Abgrenzung einer stationären von einer ambulanten Behandlung bei äußerst