Das BSG entschied mit Urteil vom 30.07.2019 (B 1 KR 11/19R), dass eine High-Flow-Nasal-Cannula (HFNC)-Beatmungstherapie bei Neugeborenen und Säuglingen keine Beatmung im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) darstellt und daher bei der Ermittlung der Beatmungsdauer nicht zu berücksichtigen ist. Nach Auswertung der mittlerweile vorliegenden Entscheidungsgründe ist allerdings davon auszugehen, dass eine Berücksichtigung der HFNC-Zeiten weiterhin zu erfolgen hat, wenn diese Form der Atemtherapie im Rahmen einer Entwöhnung eingesetzt wird. Die Berechnung der Dauer der Beatmung beginnt u.a. bei der Maskenbeatmung mit dem Einsetzen der maschinellen Beatmung und endet u.a. mit der Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung. Die Kodierregeln zur Dauer der Beatmung (DKR 1001l) erfassen nach Wortlaut und Regelungssystem dabei grundsätzlich eine Entwöhnung „von der maschinellen Beatmung“, welche nach Wortlaut und Regelungssystem voraussetzt, dass der Patient intubiert oder tracheotomiert ist oder bei intensivmedizinischer Versorgung die Beatmung über ein Maskensystem erfolgt, wenn dieses an Stelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt wird. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Aussage des BSG, dass bei Neugeborenen und Säuglingen eine Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP) faktisch einer maschinellen Beatmung gemäß der Definition der DKR 1001l gleichgestellt ist. Liegt demgemäß eine maschinelle Beatmung im vorgenannten Sinne vor und erfolgt eine Umstellung der Art der maschinellen Beatmung in Form des nachfolgenden Einsatzes von HFNC, ist die seitens des BSG in der Entscheidung vom 19.12.2017 ( B 1 KR 18/17 R) geforderte zeitliche Zäsur zwischen Gewöhnungs- und Entwöhnungsphase erfüllt, so dass die Zeiten des Einsatzes von HFNC als Entwöhnungsmethode berücksichtigungsfähig sein müssen.
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden