Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urt. v. 10.04.2025 – 8 S 756/23 einen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften für unwirksam erklärt, mit dem die erlassende Gemeinde an einem Baggersee Sondergebiete u. a. mit der Zweckbestimmung „Wakeboard – Anlage mit Nebenanlagen und Freizeiteinrichtungen, Parkflächen und Beschränkungen für die Nutzung des Sees und des Uferbereichs“ festgesetzt hatte. Als Antragsteller trat ein Fischereiverein mit Fischereirecht auf.
Zentral in dem Normenkontrollurteil ist die klassische Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit dahingehend, dass Bebauungspläne zwar die Bodennutzung festsetzen, nicht aber Verhaltensregelungen aufstellen können. Das gewünschte Zonierungskonzept der Gemeinde habe laut VGH keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch, ebenso wenig wie die Regulierung der Ausübung des Gemeingebrauchs oder das Verhalten am Uferbereich oder das Betreten von Natur, Landschaft und Wald.
Die Entscheidung war so zu erwarten und unterstreicht das hohe Maß an Sorgfalt, das die Gemeinden im Bereich der Bauleitplanung aufbringen müssen. Die Anwaltskanzlei Quaas & Partner steht gerne beratend bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Verfügung.
Rechtsanwalt Prof. Dr. A. Kukk, Stuttgart