Das SG Detmold hat am 18.02.2025, S 32 KR 1341/23, ebenso wie die Sozialgerichte Fulda (S 4 KR 349/22) und München (S 39 KR 1451/23) die Aufrechnung einer Krankenkasse gegen Forderungen eines Krankenhauses aus 2022 wegen Verstoß gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V für unzulässig erklärt.
Eine vertragliche Abweichung von diesem Verbot durch die (Übergangsvereinbarung) zur PrüfvV 2021 sei ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gegeben, da diese nur bis zum Inkrafttreten einer überarbeiteten PrüfvV galt. Krankenkassen seien daher nur bis zum 31.12.2021 nach § 109 Abs. 6 Satz 3 iVm Art. 1 der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019 iVm § 10 der PrüfvV zur Aufrechnung mit bestrittenen Erstattungsforderungen berechtigt. Eine Krankenkasse dürfe im Übrigen auch nicht darauf vertrauen, dass die Krankenhäuser Aufrechnungen ab dem 01.01.2022 gegen sich gelten ließen, auch wenn die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbotes von § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V vorlägen. Vielmehr habe die Krankenkasse durch ihre Auslegung der Übergangs-PrüfvV und der PrüfvV 2022 und ihre fehlerhafte Rechtsanwendung eine Aufrechnung trotz Aufrechnungsverbotes vorgenommen, die sie nunmehr gegen sich gelten lassen müsse.
Das BSG hat sich mit dieser Konstellation bislang noch nicht befasst, sondern in seiner Entscheidung vom 28.08.2024, B 1 KR 18/23 R, lediglich festgehalten, dass das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs 6 Satz 1 SGB V durch die Übergangs-PrüfvV aufgrund besonderer Umstände nur vorübergehend suspendiert worden sei. Da das BSG allerdings in der Vergangenheit hinsichtlich der Frage, ob gesetzliche oder vertragliche Aufrechnungsverbote bestehen, grundsätzlich auf die unstreitigen Forderungen, gegen welche die Krankenkasse eine Aufrechnung vorgenommen hat, abstellt (s. BSG vom 07.03.2023, B 1 KR 4/22 R), dürften Aufrechnungen der Krankenkassen gegen Forderungen mit Aufnahmedatum ab dem 01.01.2022 eindeutig unzulässig sein. Von dem gesetzlichen Aufrechnungsverbot sind nach § 109 Abs. 6 S. 2 SGB V iVm § 11 Abs. 4 der PrüfvV 2022 nur unbestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderungen der Krankenkassen ausgeschlossen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund