Straßenverkehrsrechtlicher Anspruch auf Ausweisung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat eine Stadt verurteilt, für einen Kläger vor dessen Wohnung eine Parkmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten (Urt. v. 05.11.2024 – 14 K 1401/24). Rechtsgrundlage dafür sei § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten u.a. für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Dies kann personenbezogen unter Nennung der Ausweisnummer erfolgen. Voraussetzung sei, dass in der Umgebung nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und der Anspruchsteller keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeugs außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat. Die im Untergeschoss seines Wohnhauses vorhandene Garage des Klägers war für ihn aufgrund einer Erreichbarkeit nur über eine steile Treppe oder die Zufahrtsrampe nicht nutzbar. Der Kläger musste sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verweisen lassen, er könne quer vor seiner Garage neben dem Gehweg mit abgesengtem Bordstein parken, weil ein solcher abgesengter Bordstein auch anderen gehbehinderten Menschen dazu diene, den Gehweg zu verlassen. Folglich habe der Kläger in diesem Einzelfall einen Anspruch auf die Ausschilderung eines solchen besonderen Parkplatzes.

Mit diesem Urteil hat das VG einen Akzent in dem härter werdenden Verteilungskampf um Flächen in verdichteten Innenstädten gesetzt. Obwohl dieser Verteilungskampf mit reduziertem Straßenraum, Mischverkehrsflächen und „Super-Blocks“ unter Verdrängung des fließenden und ruhenden motorisierten Individualverkehrs (MIV) einen Schwerpunkt im Stadtplanungsrecht aufweist, zeigt das Urteil, dass andere Rechtsgebiete ebenfalls eine wichtige Rolle spielen können: Nach der StVO können Menschen mit Handicaps unter Umständen öffentliche Flächen beanspruchen. Offen bleibt in dieser Entscheidung, ob dem Betroffenen die Nutzung eines anderen Transportmittels, z.B. eines elektrischen Rollstuhls, etwa zu einem Sammelstellplatz zumutbar sein kann, so dass der Parkplatz nicht unmittelbar vor dem Wohnhaus einzurichten ist.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart

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