Paukenschlag zum beschleunigten Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Außenbereich: Bundesverwaltungsgericht hält § 13b BauGB für unvereinbar mit Unionsrecht

Mit Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, von dem bislang nur die Pressemitteilung veröffentlicht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 13b BauGB (Überplanung von Außenbereich im beschleunigten Verfahren) wegen Vorrang des Unionsrechts nicht angewendet werden dürfe. Die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG enthalte das Gebot einer Umweltprüfung für alle Pläne mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Abweichungen seien nach Art. 3 Abs. 5 SUP-RL nur aufgrund Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder einer Kombination dieser Ansätze zugelassen. Diesen Anforderungen werde § 13b Satz 1 BauGB (anders als § 13a BauGB) nicht gerecht. Denn er ermögliche die Überplanung von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs ohne Umweltprüfung, jedoch ohne die Anforderungen der SUP-RL zu erfüllen. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b BauGB, nämlich die Flächenbegrenzung, die Beschränkung auf Wohnnutzung sowie das Merkmal des Anschlusses an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen.
Das Urteil hat voraussichtlich weitreichende Folgen für alle Bebauungspläne, die auf Grundlage von § 13b BauGB erlassen wurden. Da an diese nun Anforderungen wie an Bebauungspläne im Regelverfahren zu stellen sind, leiden sie an schweren formellen Fehlern einschließlich des Fehlens des Umweltberichts ebenso wie an Abwägungsfehlern, weil die Eingriffs- und Ausgleichsprüfung (§ 1a Abs. 3 BauGB) fehlt. Ein Unbeachtlichwerden dieser Fehler nach Jahresfrist kommt wohl allenfalls in Betracht, wenn kein Mangel des Abwägungsvorgangs vorliegt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Sobald die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, sind alle Gemeinden gehalten, einerseits noch laufende Bebauungsplanaufstellungsverfahren nach § 13b BauGB auf ein Regelverfahren umzustellen, andererseits sich das weitere Vorgehen in allen nach § 13b BauGB abgeschlossenen Bebauungsplanaufstellungsverfahren genau zu überlegen.
Ihr Ansprechpartner: Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart

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