Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr aus, um den sogenannten „Anscheinsbeweis“ für den Zugang eines Schreibens (wie beispielsweise einer Kündigung oder Abmahnung) vor Gericht zu führen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25, entschieden hat. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.05.2023, V ZR 203/22) wurde bei einem Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen, wenn der Einlieferungsbeleg und eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt werden konnten. Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf dem früheren „Peel-off-Label-Verfahren“ der Deutschen Post, welches nicht mehr verwendet wird. Bei dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden digitalen „Scan-Verfahren“ besteht hingegen kein Anscheinsbeweis für den Zugang mehr, da hierbei ein elektronischer Auslieferungsbeleg generiert wird, bevor das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wird. Das Einwurf-Einschreiben bietet nach den Ausführungen des BAG damit gegenüber einem normalen Brief keine zusätzliche Sicherheit, da allenfalls belegt werde, dass sich der Zusteller vor dem richtigen Briefkasten vergewissert und die Sendung bis dorthin nicht verloren gegangen sei.
Die Deutsche Post hat allerdings gegenüber der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) mittlerweile mitgeteilt, dass das Scan-Verfahren bereits angepasst wurde. Nunmehr werde der Einwurf durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und im Handgerät mit Unterschrift dokumentiert. Wenngleich hiermit die Bedenken des BAG ausgeräumt worden sein dürften, ist noch offen, ob das modifizierte Scan-Verfahren einer gerichtlichen Prüfung des Anscheinsbeweis standhält. Als rechtssicher kann daher derzeit nur die persönliche Übergabe oder die protokollierte Zustellung mittels bevollmächtigtem Boten angesehen werden. Ein Einschreiben mit der Zusatzleistung des Rückscheins bietet das Risiko, dass der Empfänger die Annahme verweigert oder nicht angetroffen wird, sodann kein Einwurf erfolgt und der tatsächliche Zugang nicht nachgewiesen werden kann.
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„Außenbereichsinsel“ darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 25.04.2023 – 4 CN 5.21 – entschieden, dass eine Freifläche in der Ortslage, die zum Siedlungsbereich zählt, in