Rechtsschutz gegen die Ermittlung der Prüfquote
Seit dem Jahr 2022 müssen Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem
Seit dem Jahr 2022 müssen Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem
Bei potentiell ambulant erbringbaren Operationen oder sonstigen stationsersetzenden Eingriffen kann eine stationäre Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Behandlungsfall besondere Umstände, Diagnosen oder Maßnahmen aufweist, die
In einem von uns vertreten Berufungsverfahren vor dem OVG Münster – 13 A 1870/22 – ging es um die Genehmigung und Förderung von zusätzlichen intensivmedizinischen
Nachdem das BSG mit Urteil vom 12.12.2023, B 1 KR 32/22 R, festgestellt hatte, dass Ansprüche der Krankenhäuser auf Erstattung der Aufwandspauschale ab dem Jahre
Das BSG hat am 28.08.2024 in mehreren Entscheidungen (B1 KR 18/23 R, B 1 KR 24/24 R, B 1 KR 25/24 R, B 1 KR 23/24
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich mit Urteil vom 19.03.2024, L 16 KR 485/22, mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die nach den Deutschen Kodierrichtlinien
Mit Urteil vom 20.03.2024, B 1 KR 37/22 R, hat sich das BSG erneut mit der Abgrenzung einer stationären von einer ambulanten Behandlung bei äußerst
Der OPS 8-980 setzt für die Abrechnung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung u.a. das Mindestmerkmal der „Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin“ voraus. Der zeitliche
Der 20. Senat des LSG Bayern hatte am 13.05.2024 in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz
Die auf dem Ansatz bestimmter Prozedurenschlüssel (OPS) beruhenden Vergütungsbestandteile der Abrechnung von Krankenhäusern sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, da insbesondere die Vielzahl an strukturellen Mindestmerkmale
Möhringer Landstraße 5 (Schiller-Haus)
70563 Stuttgart
Telefon (0711) 9 01 32-0
Fax (0711) 9 01 32-99
E-Mail info@quaas-partner.de
Märkische Straße 115
44141 Dortmund
Telefon (0231) 22 24 28-30
Fax (0231) 22 24 28-31
E-Mail info-do@quaas-partner.de
© All Rights Reserved.